Die durchschnittliche wöchentliche und maximal zulässige werktägliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) §§ 3, 6 und 11 geregelt. Maximal zulässig ist eine werktägliche Arbeitszeit von zehn Stunden und eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden.
Ruhepausen
Auch die Ruhepausen sind im ArbZG (§4) der Binnenschifffahrt zeitlich für Binnenschiffer festgelegt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss die Arbeit durch eine halbstündige oder zwei viertelstündigen Pausen unterbrochen werden. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, müssen die Pausen insgesamt 45 Minuten betragen.
Betriebsform A
„Fahrt bis zu 16 Stunden“, z.B. in der Hafenschifffahrt, ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden zwischen 20 und 6 Uhr
Betriebsform B
„Fahrt bis zu 18 Stunden“ ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden, die den Zeitraum zwischen 22 und 5 Uhr einschließt
Betriebsform C
„Fahrt bis zu 20 Stunden“ ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden, die den Zeitraum zwischen 23 und 3 Uhr einschließt